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§ 104 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts → Vierter Unterabschnitt – Rentenhöhe

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 104 ALG – Höhe der Rente für frühere Ehegatten

1Eine Witwen- oder Witwerrente an frühere Ehegatten des Versicherten, deren Ehe mit dem verstorbenen Landwirt vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgelöst oder für nichtig erklärt ist, wird wie eine Witwen- oder Witwerrente an den Ehegatten des Versicherten ermittelt. 2Es wird der Teil des ermittelten Betrages gezahlt, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht, höchstens jedoch der Anteil, der dem Verhältnis der in die Zeit der Ehe fallenden Zahl der Beiträge zu der Zahl der Monate, für die der verstorbene Landwirt insgesamt Beiträge gezahlt hat, entspricht. 3§ 27 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag der Witwen- oder Witwerrente höchstens um den an den früheren Ehegatten zu zahlenden Betrag gekürzt wird.