Gesetze

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§ 326 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Drittes Buch – Verbundene Unternehmen → Dritter Teil – Eingegliederte Gesellschaften

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 326 AktG – Auskunftsrecht der Aktionäre der Hauptgesellschaft

Jedem Aktionär der Hauptgesellschaft ist über Angelegenheiten der eingegliederten Gesellschaft ebenso Auskunft zu erteilen wie über Angelegenheiten der Hauptgesellschaft.