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§ 248a AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen → Erster Unterabschnitt – Allgemeines

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 248a AktG – Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage

1Wird der Anfechtungsprozess beendet, hat die börsennotierte Gesellschaft die Verfahrensbeendigung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. 2§ 149 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Zu § 248a: Eingefügt durch G vom 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2802).