§ 248a AktG
Aktiengesetz
Aktiengesetz
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen → Erster Unterabschnitt – Allgemeines
§ 248a AktG – Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage
1Wird der Anfechtungsprozess beendet, hat die börsennotierte Gesellschaft die Verfahrensbeendigung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. 2§ 149 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Zu § 248a: Eingefügt durch G vom 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2802).