§ 236 AktG
Aktiengesetz
Aktiengesetz
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Maßnahmen der Kapitalherabsetzung → Zweiter Unterabschnitt – Vereinfachte Kapitalherabsetzung
§ 236 AktG – Offenlegung
Die Offenlegung des Jahresabschlusses nach § 325 des Handelsgesetzbuchs darf im Fall des § 234 erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung, im Fall des § 235 erst ergehen, nachdem die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung und die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen worden sind.
Zu § 236: Geändert durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).