Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 189 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Maßnahmen der Kapitalbeschaffung → Erster Unterabschnitt – Kapitalerhöhung gegen Einlagen

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 189 AktG – Wirksamwerden der Kapitalerhöhung

Mit der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht.