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§ 170 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Prüfung des Jahresabschlusses → Zweiter Unterabschnitt – Prüfung durch den Aufsichtsrat

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 170 AktG – Vorlage an den Aufsichtsrat

(1) 1Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. 2Satz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. 3Nach Satz 1 vorzulegen sind auch der gesonderte nichtfinanzielle Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), der Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs, sofern sie erstellt wurden.

(2) 1Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. 2Der Vorschlag ist, sofern er keine abweichende Gliederung bedingt, wie folgt zu gliedern:

1. Verteilung an die Aktionäre ...........
2. Einstellung in Gewinnrücklagen ...........
3. Gewinnvortrag ...........
4. Bilanzgewinn ...........

(3) 1Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. 2Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses zu übermitteln.

Zu § 170: Geändert durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), 27. 4. 1998 (BGBl I S. 786), 19. 7. 2002 (BGBl I S. 2681), 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3166), 11. 4. 2017 (BGBl I S. 802) und 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 154) (22. 6. 2023).