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§ 2a AGSGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 2170-1
Normtyp: Gesetz

§ 2a AGSGB XII – Örtliche Zuständigkeit

Abweichend von § 98 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist in den aufgrund des sachlichen Zuständigkeitswechsels nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe zum 1. Januar 2020 übergehenden Leistungsfällen, die im Saarland betreut werden, der örtliche Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Im Übrigen gilt § 98 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.