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§ 7b AGSGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 2170
Normtyp: Gesetz

§ 7b AGSGB XIIWeiterleitung der Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020

Das Land leitet die vom Bund nach §136a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) an das Land zu leistende prozentuale Erstattung des Barbetrags an die Stadt- und Landkreise und den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg weiter. Hierzu melden die Stadt- und Landkreise und der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg jeweils die Zahl der Leistungsberechtigten jährlich über die Regierungspräsidien dem Sozialministerium. Das Sozialministerium teilt die Zahl der Leistungsberechtigten für jeden Stadt- und Landkreis dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu den in §136a Absatz 2 SGB XII festgelegten Terminen mit und ruft die Erstattung ab.

Zu § 7b: Eingefügt durch G vom 4. 2. 2021 (GBl. S. 198).