§ 7a AGSGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 7a AGSGB XII – Weiterleitung der Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019
Das Land leitet die vom Bund nach § 136 SGB XII an das Land zu leistende prozentuale Erstattung des Barbetrags an die Stadt- und Landkreise und den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg weiter. Hierzu melden die Stadt- und Landkreise und der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg jeweils die Zahl der Leistungsberechtigten jährlich über die Regierungspräsidien dem Sozialministerium. Das Sozialministerium teilt die Zahl der Leistungsberechtigten für jeden Stadt- und Landkreis dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu den in § 136 Absatz 2 SGB XII festgelegten Terminen mit und ruft die Erstattung ab.
Zu § 7a: Eingefügt durch G vom 10. 4. 2018 (GBl. S. 113).