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§ 4 AGInsO
Landesgesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGInsO
Referenz: 3211-1

§ 4 AGInsO – Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung ist vom Träger der Stelle beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in schriftlicher oder elektronischer Form zu beantragen. Mit dem Antrag sind Nachweise über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen zu übermitteln.

(2) Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. Der Träger der geeigneten Stelle ist verpflichtet, das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu unterrichten; es kann verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.