§ 1 AGInsO
Landesgesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Landesgesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 1 AGInsO – Geeignete Personen und Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren
Als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung sind nur anzusehen
- 1.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer (geeignete Personen) und
- 2.
die Stellen, die vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als geeignet anerkannt worden sind (geeignete Stellen).