Art. 8a AGFGO
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Landesrecht Bremen
I. Abschnitt
Art. 8a AGFGO – Amtstracht
Der Senator für Justiz und Verfassung kann bestimmen, dass Richter, Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Sitzungen des Gerichts eine Amtstracht tragen. Vor einer Regelung über die Amtstracht der Rechtsanwälte ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.