§ 48 AGBGB
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Landesrecht Baden-Württemberg
Siebter Abschnitt – Ertragswert bei Landgütern
§ 48 AGBGB – Berechnung des Ertragswerts
(1) Bei der Berechnung des Ertragswerts in den Fällen des § 1515 Abs. 2 und 3 und der §§ 2049, 2312 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird der jährliche Reinertrag des Landgutes durch Schätzung ermittelt.
(2) Als Ertragswert gilt das 18fache des jährlichen Reinertrags.