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§ 48 AGBGB
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebter Abschnitt – Ertragswert bei Landgütern

Titel: Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400
Normtyp: Gesetz

§ 48 AGBGB – Berechnung des Ertragswerts

(1) Bei der Berechnung des Ertragswerts in den Fällen des § 1515 Abs. 2 und 3 und der §§ 2049, 2312 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird der jährliche Reinertrag des Landgutes durch Schätzung ermittelt.

(2) Als Ertragswert gilt das 18fache des jährlichen Reinertrags.