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Art. 1 AGBauGB
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs und zur Änderung der Landesbauordnung (Baugesetzbuch-Ausführungsgesetz - AGBauGB)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs und zur Änderung der Landesbauordnung (Baugesetzbuch-Ausführungsgesetz - AGBauGB)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AGBauGB
Gliederungs-Nr.: 2130-11
Normtyp: Gesetz

Art. 1 AGBauGB – Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
GS Schl.-H. II. Gl.Nr. 2130-11

(1) (weggefallen)

(2) § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs ist bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden.

(3) Die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Baugesetzbuchs als Voraussetzung für die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Außenbereich ist nicht anzuwenden.