§ 2 HAGArt10G
Hessisches Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz (HAGArt10G)
Hessisches Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz (HAGArt10G)
Landesrecht Hessen
§ 2 HAGArt10G
(1) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet eine vom Landtag eingesetzte Kommission (G 10-Kommission) unverzüglich über jede angeordnete Beschränkungsmaßnahme.
(2) 1Die G 10-Kommission erforscht den Sachverhalt. 2Auf ihr Verlangen hat ihr das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium zu berichten und die Akten vorzulegen. 3Alle Behörden haben der G 10-Kommission unentgeltlich Amtshilfe zu leisten, auf ihr Ersuchen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen.
(3) Die G 10-Kommission ist auch zuständige Stelle im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes.