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§ 2 HAGArt10G
Hessisches Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz (HAGArt10G)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz (HAGArt10G)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAGArt10G
Gliederungs-Nr.: 18-2
gilt ab: 23.12.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1969 S. 303 vom 22.12.1969

§ 2 HAGArt10G

(1) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet eine vom Landtag eingesetzte Kommission (G 10-Kommission) unverzüglich über jede angeordnete Beschränkungsmaßnahme.

(2) 1Die G 10-Kommission erforscht den Sachverhalt. 2Auf ihr Verlangen hat ihr das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium zu berichten und die Akten vorzulegen. 3Alle Behörden haben der G 10-Kommission unentgeltlich Amtshilfe zu leisten, auf ihr Ersuchen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen.

(3) Die G 10-Kommission ist auch zuständige Stelle im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes.