§ 2a AG BtG
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts - AG BtG)
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts - AG BtG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 2a AG BtG – Modellprojekte
(1) Die Aufgabenzuweisung nach § 11 Absatz 3 und 4 BtOG wird im Rahmen von Modellprojekten auf einzelne örtliche Betreuungsbehörden (Modellbehörden) beschränkt.
(2) Das Sozialministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten der Modellprojekte, insbesondere die Modellbehörden sowie die Finanzierung, Dauer und Evaluierung der Modellprojekte, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu bestimmen.
Zu § 2a: Eingefügt durch G vom 21. 12. 2022 (GBl. S. 673).