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§ 2a AG BtG
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts - AG BtG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts - AG BtG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AG BtG
Gliederungs-Nr.: 3153
Normtyp: Gesetz

§ 2a AG BtG – Modellprojekte

(1) Die Aufgabenzuweisung nach § 11 Absatz 3 und 4 BtOG wird im Rahmen von Modellprojekten auf einzelne örtliche Betreuungsbehörden (Modellbehörden) beschränkt.

(2) Das Sozialministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten der Modellprojekte, insbesondere die Modellbehörden sowie die Finanzierung, Dauer und Evaluierung der Modellprojekte, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu bestimmen.

Zu § 2a: Eingefügt durch G vom 21. 12. 2022 (GBl. S. 673).