Art. 32 AG BGB
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Kündigungsrecht bei Hypotheken und Grundschulden
Art. 32 AG BGB
§ 1
Bei Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden kann das Kündigungsrecht des Eigentümers nur so weit ausgeschlossen werden, dass der Eigentümer nach zwanzig Jahren unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist kündigen kann.
§ 2(1)
(1) Amtl. Anm.:
gegenstandslos.
gegenstandslos.