§ 8 AFWoG
Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)
Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)
Bundesrecht
§ 8 AFWoG – Geltung für Bergarbeiterwohnungen
Dieses Gesetz ist auf Inhaber von Wohnungen, die nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau gefördert worden sind, entsprechend anzuwenden, wenn der Wohnungsinhaber nicht wohnungsberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c des genannten Gesetzes ist.