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§ 1 AFuV
Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung - AFuV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung - AFuV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFuV
Gliederungs-Nr.: 9022-2-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 AFuV – Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

  1. 1.
    die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure,
  2. 2.
    die Einteilung der verschiedenen Arten von Amateurfunkzeugnissen,
  3. 3.
    das Anerkennen ausländischer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen oder Genehmigungen,
  4. 4.
    das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen,
  5. 5.
    den Ausbildungsfunkbetrieb und
  6. 6.
    die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes einschließlich der Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1).

Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366) bleiben unberührt.