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§ 12 AFuG 1997
Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkgesetz - AFuG 1997)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkgesetz - AFuG 1997)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFuG 1997
Gliederungs-Nr.: 9022-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 AFuG 1997 – Übergangsregelung

Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen zum Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen gelten nach Maßgabe dieses Gesetzes weiter.