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§ 9 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beschäftigung und Arbeitsmarkt → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Arbeitgeber die bei ihnen vorhandenen offenen Arbeits- und Ausbildungsplätze bei dem zuständigen Arbeitsamt anzumelden haben, soweit dies für die Zwecke der Arbeitsvermittlung, der Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen oder der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung erforderlich ist. 2Die Anmeldepflicht kann befristet und auf bestimmte Wirtschaftszweige, Bezirke, Berufe und Arbeitnehmergruppen beschränkt werden. 3Sie darf nicht auf Arbeitsplätze erstreckt werden, die durch Arbeitskämpfe frei geworden sind.