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§ 62d AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beschäftigung und Arbeitsmarkt → Achter Unterabschnitt – Eingliederung von besonders schwer vermittelbaren arbeitslosen Arbeitnehmern in das Berufsleben

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 62d AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt kann durch Zuschüsse bis zum 31. Dezember 1998 Träger fördern, die besonders schwer vermittelbare Arbeitnehmer

  1. 1.
    in eigenen Einrichtungen beschäftigen oder
  2. 2.
    in eigenen Einrichtungen oder bei Dritten beruflich qualifizieren,

um den Arbeitnehmern die Wiedereingliederung in das Berufsleben zu erleichtern. 2Besonders schwer vermittelbare Arbeitnehmer sind insbesondere die Personen, die vor Eintritt in die Maßnahme mindestens vierundzwanzig Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren und ein Merkmal schwerer Vermittelbarkeit aufweisen, oder arbeitslos gemeldete Arbeitnehmer mit mehreren Merkmalen besonders schwerer Vermittelbarkeit. 3Neben der Beschäftigung oder beruflichen Qualifizierung kann auch eine erforderliche soziale Betreuung erfolgen; eine alleinige soziale Betreuung kann nur im Zusammenhang mit einer vorhergehenden oder anschließenden Beschäftigung oder beruflichen Qualifizierung gefördert werden.

(2) Träger können sein

  1. 1.
    juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  2. 2.
    Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts, die gemeinnützige Zwecke verfolgen,
  3. 3.
    sonstige Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts, wenn sie für die Durchführung einer Maßnahme besonders geeignet erscheinen.

(3) 1Zuschüsse können gewährt werden zu Ausgaben für Investitionen, die zur Durchführung der Maßnahmen erforderlich sind, für den laufenden Betriebsmittelaufwand und für Anleitungs- und Betreuungspersonal. 2Nicht gewährt werden können Zuschüsse zu Ausgaben für die Errichtung von neuen Gebäuden sowie den Erwerb und die Grundsanierung von Gebäuden.

(4) Die Bundesanstalt bestimmt das Nähere über die Förderung aus Mitteln der Bundesanstalt, insbesondere über die Merkmale der besonders schweren Vermittelbarkeit, die Voraussetzungen für die Beschäftigung, der beruflichen Qualifizierung und sozialen Betreuung sowie die Art, Höhe und Dauer der Förderung durch Anordnung.