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§ 62b AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beschäftigung und Arbeitsmarkt → Siebter Unterabschnitt – Eingliederung der Spätaussiedler

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 62b AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Trägern von Deutsch-Sprachlehrgängen werden für

  1. 1.
    Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes,
  2. 2.
    Asylberechtigte,
  3. 3.
    Kontingentflüchtlinge,

die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 62a haben und auch keine Leistungen nach den Richtlinien des Bundesministers für Frauen und Jugend für die Vergabe von Zuwendungen (Beihilfen) zur gesellschaftlichen, das heißt zur sprachlichen, schulischen, beruflichen und damit in Verbindung stehenden sozialen Eingliederung junger Aussiedler und junger ausländischer Flüchtlinge "Garantiefonds - Schul- und Berufsbildungsbereich - (RL-GF-SB)" vom 1. Januar 1993 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 1146) oder nach den Richtlinien des Bundesministers für Frauen und Jugend für die Gewährung von Zuwendungen an die Otto Benecke Stiftung e.V., Bonn, für die Vergabe von Beihilfen durch die Otto Benecke Stiftung e.V. an junge Aussiedler und junge ausländische Flüchtlinge zur Vorbereitung und Durchführung eines Hochschulstudiums "Garantiefonds - Hochschulbereich - (RL-GF-H)" vom 1. Januar 1993 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 1154) in Anspruch nehmen können, die notwendigen Kosten, die durch die Durchführung der Lehrgänge und die Abgabe von Lernmitteln an die Teilnehmer unmittelbar entstehen, erstattet.

(2) Den Teilnehmern werden die notwendigen Fahrkosten, die durch die Teilnahme an Deutsch-Sprachlehrgängen unmittelbar entstehen, erstattet.

(3) Die Deutsch-Sprachlehrgänge nach Absatz 1 sollen mindestens 300, höchstens 600 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen sein.