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§ 54a AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beschäftigung und Arbeitsmarkt → Fünfter Unterabschnitt – Förderung der Arbeitsaufnahme und der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 54a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die Bundesanstalt kann die Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitslosen fördern, die vom Arbeitgeber unter Mitwirkung des Arbeitsamtes aufgrund eines Eingliederungsvertrages mit dem Ziel beschäftigt werden, sie nach erfolgreichem Abschluß der Eingliederung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen.

(2) Förderungsbedürftig sind Arbeitslose nach einer Dauer der Arbeitslosigkeit von mindestens zwölf Monaten sowie andere Arbeitslose, die mindestens sechs Monate arbeitslos sind und bei denen mindestens ein Merkmal schwerer Vermittelbarkeit vorliegt.

(3) 1Zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitslosen im Sinne des Absatzes 2 können der Arbeitgeber und der Arbeitslose mit Zustimmung des Arbeitsamtes einen Eingliederungsvertrag abschließen. 2Der Abschluß eines Eingliederungsvertrages ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitslose zuvor an einer Trainingsmaßnahme im Sinne des § 53a teilgenommen hat. 3Für die Zeit der Eingliederung besteht ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(4) 1Auf den Eingliederungsvertrag sind die Vorschriften und Grundsätze des Arbeitsrechts anzuwenden, soweit nicht in § 54b etwas anderes bestimmt ist. 2Ist die Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften von der Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb oder Unternehmen abhängig, werden Arbeitslose, die aufgrund eines Eingliederungsvertrages beschäftigt werden, nicht berücksichtigt.