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§ 53b AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beschäftigung und Arbeitsmarkt → Fünfter Unterabschnitt – Förderung der Arbeitsaufnahme und der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 53b AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Trainingsmaßnahme zu einer Einstellung bei einem Arbeitgeber führen soll,

  1. 1.
    der den Arbeitslosen in den letzten vier Jahren bereits beschäftigt hat,
  2. 2.
    der dem Arbeitslosen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung angeboten hat,
  3. 3.
    von dem eine Beschäftigung üblicherweise ohne solche Tätigkeiten oder Maßnahmen erwartet werden kann oder
  4. 4.
    dem geeignete Fachkräfte vermittelt werden können.

(2) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.