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§ 45 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

II. – Individuelle Förderung der beruflichen Bildung → B. – Berufliche Fortbildung

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Die Bundesanstalt kann ganz oder teilweise die notwendigen Kosten tragen, die durch die Fortbildungsmaßnahme unmittelbar entstehen, insbesondere Lehrgangskosten, Kosten für Lernmittel, Fahrkosten, Kosten der Arbeitskleidung, der Kranken- und Unfallversicherung sowie Kosten der Unterkunft und Mehrkosten der Verpflegung, wenn die Teilnahme an einer Maßnahme notwendig ist, die auswärtige Unterbringung erfordert. 2Sie trägt auch die Kosten für die Betreuung der Kinder des Teilnehmers je Kind bis zu 120,00 DM monatlich ganz oder teilweise, wenn diese durch die Teilnahme an einer Maßnahme unvermeidbar entstehen und die Belastung durch diese Kosten für den Teilnehmer eine Härte bedeuten würde. 3Die Höhe der zu tragenden Kosten kann sich je nach Zugehörigkeit des Teilnehmers zu einer bestimmten arbeitsmarktpolitischen Zielgruppe unterscheiden. 4Die Bundesanstalt kann bestimmen, daß bestimmte Kosten nicht erstattet werden und Kosten nur erstattet werden, soweit sie 50 Deutsche Mark monatlich übersteigen. 5Bestimmte Kosten können pauschal erstattet werden. 6Von der Erstattung geringfügiger Kosten ist abzusehen.