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§ 43 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

II. – Individuelle Förderung der beruflichen Bildung → B. – Berufliche Fortbildung

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 AFG

(1) Gefördert wird die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die gerichtet sind insbesondere auf

  1. 1.
    einen beruflichen Aufstieg,
  2. 2.
    die Anpassung der Kenntnisse und Fähigkeiten an die beruflichen Anforderungen,
  3. 3.
    den Eintritt oder Wiedereintritt weiblicher Arbeitsuchender in das Berufsleben,
  4. 4.
    eine bisher fehlende berufliche Abschlußprüfung,
  5. 5.
    die Heranbildung und Fortbildung von Ausbildungskräften,
  6. 6.
    die Wiedereingliederung älterer Arbeitsuchender in das Berufsleben.

(2) 1Liegt die Teilnahme eines Antragstellers an einer Maßnahme überwiegend im Interesse des Betriebes, dem er angehört, so wird die Teilnahme nicht gefördert; dies gilt insbesondere, wenn der Antragsteller an einer Maßnahme teilnimmt, die unmittelbar oder mittelbar von dem Betrieb getragen wird oder im überwiegenden Interesse des Betriebes liegt. 2Die Teilnahme wird jedoch gefördert, wenn dafür ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.