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§ 24b AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beschäftigung und Arbeitsmarkt → Zweiter Unterabschnitt – Arbeitsvermittlung

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 24b AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Der Vermittler hat der Bundesanstalt auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung und Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 23 bis 24a und der nach § 24c ergangenen Rechtsverordnung erforderlich sind. 2Er hat auf Verlangen der Bundesanstalt die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit seiner Angaben ergibt.

(2) 1Soweit es zur Durchführung der Überprüfung nach Absatz 1 erforderlich ist, sind die von der Bundesanstalt beauftragten Personen befugt, Geschäftsräume der Vermittler während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten. 2Der Vermittler hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

(3) Der Vermittler kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) (weggefallen)