Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 215 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Siebenter Abschnitt – Bundesanstalt für Arbeit → Zweiter Unterabschnitt – Haushalt und Vermögen

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 215 AFG

1Die Mittel der Bundesanstalt dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden. 2Zur Erreichung dieser Zwecke kann die Bundesanstalt auch die Mitgliedschaft in Vereinen erwerben und sich mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung an Gesellschaften beteiligen.