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§ 21 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beschäftigung und Arbeitsmarkt → Zweiter Unterabschnitt – Arbeitsvermittlung

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt übt die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsberatung unentgeltlich aus. 2Sind die Aufwendungen überdurchschnittlich hoch, so kann die Bundesanstalt von Arbeitgebern Gebühren erheben, die ihre Aufwendungen, soweit diese über die durchschnittlichen Aufwendungen für eine Arbeitsvermittlung oder Arbeitsberatung hinausgehen, ganz oder teilweise decken. 3Die Bundesanstalt kann durch Anordnung bestimmen, ob und in welcher Höhe Gebühren nach Satz 2 zu erheben sind.

(2) 1Die Bundesanstalt kann durch Anordnung bestimmen, daß Arbeitgeber, die die Bundesanstalt zur Vermittlung ausländischer Arbeitnehmer auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen der Bundesanstalt mit ausländischen Arbeitsverwaltungen oder zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen in Anspruch nehmen, eine Gebühr zu entrichten haben. 2Die Gebühr wird für Aufwendungen erhoben, die der Bundesanstalt im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarungen entstehen. 3Hierbei können auch Aufwendungen für Maßnahmen, die geeignet sind, die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer in die Wirtschaft und in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern, berücksichtigt werden. 4Die Arbeitgeber dürfen sich die Gebühr von dem vermittelten ausländischen Arbeitnehmer oder einem Dritten weder ganz noch teilweise erstatten lassen.