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§ 203 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Siebenter Abschnitt – Bundesanstalt für Arbeit → Erster Unterabschnitt – Organisation

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 203 AFG

(1) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Verwaltungsausschusses eines Arbeitsamtes nicht gewährleistet, so kann auf Antrag des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes der Vorstand die Befugnisse des Verwaltungsausschusses des Arbeitsamtes einer anderen Stelle übertragen.

(2) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben durch den Verwaltungsausschuß eines Landesarbeitsamtes nicht gewährleistet, so kann der Verwaltungsrat dessen Befugnisse auf Antrag des Vorstandes dem Vorstand oder einer anderen Stelle der Bundesanstalt übertragen.

(3) 1Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben durch den Vorstand nicht gewährleistet, so kann der Verwaltungsrat die Abberufung des Vorstandes beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung beantragen. 2Gibt dieser dem Antrag statt, so hat er alsbald einen neuen Vorstand zu berufen.