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§ 2 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Aufgaben

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Die Maßnahmen nach diesem Gesetz haben insbesondere dazu beizutragen, daß

  1. 1.
    weder Arbeitslosigkeit und unterwertige Beschäftigung noch ein Mangel an Arbeitskräften eintreten oder fortdauern,
  2. 2.
    die berufliche Beweglichkeit der Erwerbstätigen gesichert und verbessert wird,
  3. 3.
    nachteilige Folgen, die sich für die Erwerbstätigen aus der technischen Entwicklung oder aus wirtschaftlichen Strukturwandlungen ergeben können, vermieden, ausgeglichen oder beseitigt werden,
  4. 4.
    die berufliche Eingliederung körperlich, geistig oder seelisch Behinderter gefördert wird,
  5. 5.
    der geschlechtsspezifische Ausbildungsstellen- und Arbeitsmarkt überwunden wird und Frauen, deren Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, beruflich eingegliedert und gefördert werden; Frauen sollen entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen gefördert werden,
  6. 6.
    ältere und andere Erwerbstätige, deren Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, beruflich eingegliedert werden,
  7. 7.
    die Struktur der Beschäftigung nach Gebieten und Wirtschaftszweigen verbessert wird,
  8. 8.
    illegale Beschäftigung bekämpft und damit die Ordnung auf dem Arbeitsmarkt aufrechterhalten wird.