§ 2 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Aufgaben
§ 2 AFG
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
Die Maßnahmen nach diesem Gesetz haben insbesondere dazu beizutragen, daß
- 1.weder Arbeitslosigkeit und unterwertige Beschäftigung noch ein Mangel an Arbeitskräften eintreten oder fortdauern,
- 2.die berufliche Beweglichkeit der Erwerbstätigen gesichert und verbessert wird,
- 3.nachteilige Folgen, die sich für die Erwerbstätigen aus der technischen Entwicklung oder aus wirtschaftlichen Strukturwandlungen ergeben können, vermieden, ausgeglichen oder beseitigt werden,
- 4.die berufliche Eingliederung körperlich, geistig oder seelisch Behinderter gefördert wird,
- 5.der geschlechtsspezifische Ausbildungsstellen- und Arbeitsmarkt überwunden wird und Frauen, deren Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, beruflich eingegliedert und gefördert werden; Frauen sollen entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen gefördert werden,
- 6.ältere und andere Erwerbstätige, deren Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, beruflich eingegliedert werden,
- 7.die Struktur der Beschäftigung nach Gebieten und Wirtschaftszweigen verbessert wird,
- 8.illegale Beschäftigung bekämpft und damit die Ordnung auf dem Arbeitsmarkt aufrechterhalten wird.