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§ 197 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Siebenter Abschnitt – Bundesanstalt für Arbeit → Erster Unterabschnitt – Organisation

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 197 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter vom Vorstand, die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter vom Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes berufen.

(2) Schlägt der Vorschlagsberechtigte mehrere Personen vor, so ist der Berufende an die Reihenfolge gebunden, die der Vorschlagsberechtigte bestimmt.

(3) Liegen Vorschläge mehrerer Vorschlagsberechtigter vor, so sind die Sitze anteilmäßig, jedoch unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen.