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§ 179 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Aufbringung der Mittel → Erster Unterabschnitt – Beiträge

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 179 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Für die Zahlung und Einziehung von Beiträgen, die an die Einzugsstellen zu entrichten sind, gelten

die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über

das Entstehen der Beitragsansprüche (§ 22),

die Fälligkeit der Beitragsansprüche (§ 23 Abs. 1 und 2),

die Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a),

die Erhebung von Säumniszuschlägen (§ 24),

die Verjährung der Beitragsansprüche (§ 25),

die rechtzeitige und vollständige Erhebung der Beiträge (§ 76 Abs. 1),

die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Beitragsansprüchen (§ 76 Abs. 2 und 3) sowie den Vergleich (§ 76 Abs. 4)

entsprechend.