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§ 17 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beschäftigung und Arbeitsmarkt → Zweiter Unterabschnitt – Arbeitsvermittlung

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 AFG

(1) 1Bei Ausbruch und Beendigung eines Arbeitskampfes sind die Arbeitgeber verpflichtet und die Gewerkschaften berechtigt, dem für den Betrieb zuständigen Arbeitsamt schriftlich Anzeige zu erstatten. 2Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über Fristen und Formen der Anzeigen erlassen und bestimmen, in welchen Fällen ein Arbeitgeberverband eine Sammelmeldung mit befreiender Wirkung für die darin aufgeführten Arbeitgeber erstatten kann.

(2) Ist eine Anzeige über den Ausbruch eines Arbeitskampfes nach Absatz 1 erstattet worden, so hat die Bundesanstalt in dem durch den Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Bereich Arbeit nur dann zu vermitteln, wenn der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises der Bundesanstalt auf den Arbeitskampf verlangen.