§ 169a AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Aufbringung der Mittel → Erster Unterabschnitt – Beiträge
§ 169a AFG
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
(1) Beitragsfrei sind Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
(2) Beitragsfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Arbeitnehmer, die
- 1.im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,
- 2.nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,
- 3.nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres,
- 4.wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach § 74 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder aus einem sonstigen der in § 105b Abs. 1 Satz 1 genannten Gründe oder
- 5.wegen Arbeitsmangels oder eines Naturereignisses
geringfügig beschäftigt sind.