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§ 162 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Dritter Unterabschnitt – Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie Pflegeversicherung der Leistungsempfänger → II. – Krankenversicherung der Empfänger von Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 162 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt erhalten, solange sie Anspruch auf Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld haben.

(2) § 155 Abs. 2 gilt entsprechend.