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§ 115a AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Leistungen bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers → Erster Unterabschnitt – Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld)

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 115a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung), die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat, wird nach Abzug der Steuern auf die Hälfte des Arbeitslosengeldes angerechnet, soweit sie den Freibetrag überschreitet. 2Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitslosen, dessen Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für dessen Rentenversicherung zum Ausgleich von Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters aufwendet, bleiben unberücksichtigt. 3Satz 2 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

(2) 1Der Freibetrag der Entlassungsentschädigung beträgt 25 Prozent. Er erhöht sich für je fünf Jahre des Bestandes des Beschäftigungsverhältnisses um je fünf Prozentpunkte. 2Der Freibetrag beträgt jedoch mindestens

  1. 1.
    für Arbeitnehmer, die bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses das 50., aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, 40 Prozent,
  2. 2.
    für Arbeitnehmer, die bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses das 55. Lebensjahr vollendet haben, 45 Prozent,
  3. 3.
    10.000 Deutsche Mark.

(3) 1Eine Anrechnung erfolgt nicht, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld auf einer Anwartschaftszeit von mindestens 360 Kalendertagen beruht, die insgesamt nach der Beendigung des für die Entlassungsentschädigung maßgeblichen Beschäftigungsverhältnisses erfüllt worden ist. 2Dies gilt nicht, wenn die Anwartschaftszeit ganz oder teilweise durch Zeiten einer Beschäftigung bei dem Arbeitgeber, der die Entlassungsentschädigung zu leisten hat, erfüllt worden ist. 3Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Arbeitgeber. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Beschäftigung bei dem Arbeitgeber, der die Entlassungsentschädigung zu leisten hat, frühestens 360 Tage nach der Beendigung des für die Entlassungsentschädigung maßgeblichen Beschäftigungsverhältnisses aufgenommen worden ist.

(4) 1Soweit der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld ohne Anrechnung der Entlassungsentschädigung gewährt. 2Der Anspruch des Arbeitslosen gegen den zur Zahlung der Entlassungsentschädigung Verpflichteten geht nach § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesanstalt über, soweit sie das Arbeitslosengeld ohne Anrechnung gewährt hat. 3Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.