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§ 112a AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Leistungen bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers → Erster Unterabschnitt – Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld)

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 112a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Das für die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach § 112 maßgebende Arbeitsentgelt wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraumes (Anpassungstag) entsprechend der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepaßt.

(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres durch Rechtsverordnung den Anpassungsfaktor, der für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist. 2Der Anpassungsfaktor errechnet sich, indem die Bruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die Bruttolohn- und -gehaltsumme für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird; § 68 Abs. 4 und § 121 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(3) Ist das maßgebende Arbeitsentgelt nach § 112 Abs. 7 bestimmt worden, tritt an die Stelle des Endes des Bemessungszeitraumes der Tag, der dem Zeitraum vorausgeht, für den das Arbeitslosengeld bemessen worden ist.