§ 17a AFBG
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Einkommens- und Vermögensanrechnung
§ 17a AFBG – Freibeträge vom Vermögen
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45.000 Euro,
- 2.
für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2.300 Euro,
- 3.
für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2.300 Euro.
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.