Gesetze

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§ 15 AFBG
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Leistungen

Titel: Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFBG
Gliederungs-Nr.: 2212-4
Normtyp: Gesetz

§ 15 AFBG – Aufrechnung

Mit einem Anspruch auf Erstattung von Zuschüssen kann gegen den Anspruch auf entsprechende Leistungen in voller Höhe aufgerechnet werden.