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§ 2 Ärzte-ZV
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Bundesrecht

Abschnitt I – Arztregister

Titel: Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: Ärzte-ZV
Gliederungs-Nr.: 8230-25
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 Ärzte-ZV

(1) Das Arztregister muss die Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit des Arztes enthalten, die für die Zulassung von Bedeutung sind.

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477).

(2) Das Arztregister ist nach dem Muster der Anlage zu führen.

Absatz 2 geändert durch V vom 20. 7. 1977 (BGBl I S. 1332).