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§ 12a AEntG
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche

Titel: Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AEntG
Gliederungs-Nr.: 810-20
Normtyp: Gesetz

§ 12a AEntG – Empfehlung von Arbeitsbedingungen

(1) 1Auf Antrag einer vorschlagsberechtigten Stelle im Sinne des § 12 Absatz 4 Satz 2 nimmt die Kommission Beratungen auf. 2Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben, dass Verhandlungen über einen Tarifvertrag im Sinne des § 7a Absatz 1a Satz 1 aufgenommen worden sind, so können drei Viertel der Mitglieder der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b gemeinsam verlangen, dass Beratungen über neue Empfehlungen frühestens vier Monate nach Ablauf der Frist für die Benennung von Kommissionen nach § 7a Absatz 1a Satz 2 aufgenommen oder fortgesetzt werden.

(2) 1Die Kommission beschließt Empfehlungen zur Festlegung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2. 2Dabei berücksichtigt die Kommission die in den §§ 1 und 11 Absatz 2 genannten Ziele. 3Empfohlene Mindestentgeltsätze sollen nach der Art der Tätigkeit oder der Qualifikation der Arbeitnehmer differenzieren. 4Empfehlungen sollen sich auf eine Dauer von mindestens 24 Monaten beziehen. 5Die Kommission kann eine Ausschlussfrist empfehlen, die den Anforderungen des § 9 Satz 3 entspricht. 6Empfehlungen sind schriftlich zu begründen.

(3) 1Ein Beschluss der Kommission kommt zustande, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.
  4. 4.

anwesend sind und zustimmen. 2Ordentliche Mitglieder können durch ihre jeweiligen Stellvertreter vertreten werden.

(4) 1Die Sitzungen der Kommission werden von einem oder einer nicht stimmberechtigten Beauftragten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geleitet. 2Sie sind nicht öffentlich. 3Der Inhalt ihrer Beratungen ist vertraulich. 4Die Kommission zieht regelmäßig nicht stimmberechtigte Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit zu den Sitzungen hinzu. 5Näheres ist in der Geschäftsordnung der Kommission zu regeln.

(5) Die Teilnahme an Sitzungen der Kommission sowie die Beschlussfassung können in begründeten Ausnahmefällen mittels einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen, wenn

  1. 1.

    kein Mitglied der Kommission diesem Verfahren unverzüglich widerspricht,

  2. 2.

    der oder die Beauftragte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales diesem Verfahren nicht unverzüglich widerspricht und

  3. 3.

    sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Zu § 12a: Eingefügt durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl I S. 1756), geändert durch G vom 10. 12. 2021 (BGBl I S. 5162).