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Anlage 2 AEG
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AEG
Gliederungs-Nr.: 930-9
Normtyp: Gesetz

Anlage 2 AEG – Finanzielle Leistungsfähigkeit

Anlage 2
(zu § 6c)

Die Informationen, die antragstellende Unternehmen gemäß § 6c bereitzustellen haben, umfassen:

  1. a)

    verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen;

  2. b)

    als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände;

  3. c)

    Betriebskapital;

  4. d)

    einschlägige Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Transportmittel, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Fahrzeuge;

  5. e)

    Belastungen des Betriebsvermögens;

  6. f)

    Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.