§ 32 AEG
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Bundesrecht
§ 32 AEG – Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter
Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie die Eisenbahnaufsicht betreffen.