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§ 7e AdVermiG
Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Adoptionsvermittlung und Begleitung

Titel: Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AdVermiG
Gliederungs-Nr.: 404-21
Normtyp: Gesetz

§ 7e AdVermiG – Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber

Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die erforderlichen Angaben zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen für:

  1. 1.

    die Eignungsprüfung (§ 7 und § 7b Absatz 1 und 2),

  2. 2.

    die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7a Absatz 1 und 2),

  3. 3.

    die länderspezifische Eignungsprüfung (§ 7c Absatz 1 und 2),

  4. 4.

    die Prüfung nach § 7d Absatz 1.

Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Dritten Titels des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.