§ 7e AdVermiG
Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)
Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Adoptionsvermittlung und Begleitung
§ 7e AdVermiG – Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber
Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die erforderlichen Angaben zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen für:
- 1.
die Eignungsprüfung (§ 7 und § 7b Absatz 1 und 2),
- 2.
die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7a Absatz 1 und 2),
- 3.
die länderspezifische Eignungsprüfung (§ 7c Absatz 1 und 2),
- 4.
die Prüfung nach § 7d Absatz 1.
Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Dritten Titels des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.