Gesetze

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§ 16 AdVermiG
Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AdVermiG
Gliederungs-Nr.: 404-21
Normtyp: Gesetz

§ 16 AdVermiG – Bericht

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 30. September 2026 einen Bericht über die Auswirkungen der §§ 2a, 2b, 2c, 2d, 8a, 8b und 9a sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser Vorschriften vor. Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.