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§ 14 AdVermiG
Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften

Titel: Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AdVermiG
Gliederungs-Nr.: 404-21
Normtyp: Gesetz

§ 14 AdVermiG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt oder

  2. 2.

    entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, oder § 13d durch öffentliche Erklärungen

    1. a)

      Kinder zur Adoption oder Adoptionsbewerber,

    2. b)

      Kinder oder Dritte zu den in § 5 Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecken oder

    3. c)

      Ersatzmütter oder Bestelleltern

    sucht oder anbietet.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

  1. 1.

    entgegen § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt und dadurch bewirkt, dass das Kind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, oder

  2. 2.

    gewerbs- oder geschäftsmäßig

    1. a)

      entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 eine Schwangere zu der Weggabe ihres Kindes bestimmt oder

    2. b)

      entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 einer Schwangeren zu der Weggabe ihres Kindes Hilfe leistet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.