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Anhang 9 AbwV
Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AbwV
Gliederungs-Nr.: 753-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

Anhang 9 AbwV – Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen

A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Beschichtungsstoffen durch physikalische Verfahren wie wässrigen Dispersionsfarben, kunstharzgebundenen Putzen und wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen sowie von Beschichtungsstoffen auf Lösemittelbasis mit angegliederten Nebenbetrieben stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Beschichtungsstoffen durch chemische Synthese, wie zum Beispiel aus der Herstellung von organischen Farbpigmenten, von anorganischen Pigmenten und von Lackharzen. Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen

(1) Bei der Erzeugung von Vakuum im Produktionsprozess ist der Abwasseranfall durch Einsatz abwasserfreier Verfahren gering zu halten.

(2) Das Abwasser darf keine Quecksilberverbindungen und organischen Zinnverbindungen enthalten, die aus dem Einsatz als Konservierungsstoffe sowie mikrobizider Zusatzstoffe stammen. Der Nachweis, dass Quecksilber- oder organische Zinnverbindungen im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass von den Herstellern Angaben vorliegen, nach denen die zur Konservierung oder mikrobiziden Einstellung verwendeten Einsatz- und Hilfsstoffe derartige Verbindungen nicht enthalten.

(3) Abwasser aus dem Herstellungsbereich Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis mit Nebenbetrieben, das aus der Ablöschung des Destillationssumpfes aus der Lösemittelrückgewinnung herrührt, darf nicht abgeleitet werden.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

ParameterQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)120 mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)20 mg/l
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2

(2) Bei Abwasserströmen, deren CSB-Konzentration am Ort des Anfalls mehr als 50 g/l beträgt, ist der CSB auf höchstens 500 mg/l zu vermindern.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

ParameterWässrige Dispersionsfarben, kunstharzgebundene Putze
und
wasserverdünnbare Beschichtungsstoffe
Behälterreinigung mit Lauge
(Laugenreinigung)
aus der Herstellung von Beschichtungsstoffen auf Lösemittelbasis mit Nebenbetrieben
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Barium2,02,0
Blei0,500,50
Cadmium0,100,10
Chrom, gesamt0,500,50
Cobalt1,01,0
Kupfer0,500,50
Nickel0,500,50
Zink2,02,0
Zinn-1,0
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)1,01,0
Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW)0,10-

(2) Die Anforderungen an AOX und LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan - gerechnet als Chlor) beziehen sich auf die Stichprobe. Die Anforderung an LHKW gilt auch als eingehalten, wenn nachgewiesen ist, dass keine leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe in der Produktion und für Reinigungszwecke eingesetzt werden.