§ 7 ABV
Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz (Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung - ABV)
Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz (Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung - ABV)
Bundesrecht
§ 7 ABV – Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen
Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen von Truppen oder Verbänden und Einheiten des Zivilschutzes (§ 66 Abs. 1, § 80 des Bundesleistungsgesetzes) sind
- 1.der Bund, auch soweit es sich um Manöver (Übungen) der verbündeten Streitkräfte handelt,
- 2.die Länder,
- 3.die Gemeinden und Gemeindeverbände.